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Gesuch um Sperrung der Halterdaten

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Gesuch um Sperrung der Halterdaten

Bitte beachten Sie:
Nach der Sperrung werden die Daten nur noch an Behörden weitergegeben, die Angaben von Amtes wegen benötigen.
Über gesperrte Halter/innen wird an private Organisationen und Personen nur Auskunft erteilt, wenn beim Strassenverkehrsamt nachgewiesen wird, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betreffenden Person behindert. Es genügt, dass die Streitsache glaubhaft gemacht wird und dass in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Auskunft erteilt werden müsste (Art. 89g Abs. 5 Strassenverkehrsgesetz).

Empfänger

Strassenverkehrsamt
des Kantons Luzern
Verkehrszulassung
Postfach 3970
6002 Luzern 2

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