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Anmeldung eines Erbganges

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Anmeldung eines Erbganges

Allgemeine Informationen
Die Erben werden unmittelbar mit dem Tod des Erblassers Eigentümer sämtlicher Grundstücke (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Verfügungsmacht über die betreffenden Grundstücke erhalten sie aber erst, wenn sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind (Art. 656 Abs. 2 ZGB).

Für die Anmeldung des Erbgangs ist dem Grundbuchamt mindestens folgendes einzureichen:

  • Erbenbescheinigung im Original (Art. 65 Abs. 1 lit. a GBV)
    Hinweis: Die Erbenbescheinigung wird von der Teilungsbehörde der Gemeinde ausgestellt, in welcher der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
  • Kopie des AHV-Versicherungsausweises oder der Krankenversichertenkarte der Erben (Art. 51 Abs. 1 lit. a GBV)


Anstelle des Erblassers werden seine Erben gemäss Erbenbescheinigung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Die Erbteilung (Erbgang/Erbteilung) ist separat anzumelden.


Kosten
Die Gebühren betragen 1‰ des Katasterwertes oder eines allfälligen Anrechnungswertes, mindestens jedoch Fr. 100.00 pro Erbgang (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 GBGT). Für Mitteilungen und Auslagen fallen zusätzliche Gebühren an (§ 14 Abs. 1 Ziff. 3 und § 16 Abs. 1 GBGT).


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