Sprunglinks

Formularanbieter

E-Government

Vormerkung eines Mietvertrags

Fortschrittanzeige

  • In diesem Formular wird dynamischer Inhalt mittels AJAX verwendet. Da Ihr Browser kein JavaScript erlaubt bzw. beherrscht sind diese dynamischen Funktionen nicht unmittelbar verwendbar. Sie können das Formular dennoch ohne Probleme verwenden, da die dynamischen Feldvalidierungen bei 'Weiter' vorgenommen werden. In einigen Blöcken kann es auch vorkommen, dass es dynamische Auswirkungen der Eingaben auf andere Bereiche der aktuellen Seite gibt. Am Ende dieser Blöcke wird eine 'Änderungen übernehmen'-Schaltfläche eingeblendet, die diese Dynamiken auch ohne JavaScript ausführt.

Vormerkung eines Mietvertrags

Allgemeine Informationen
Die mit einem Grundstück verbundenen Mietverhältnisse gehen bei der Veräusserung der Sache mit dem Eigentum auf den Erwerber über. Dieser kann jedoch bei dringendem Eigenbedarf das Mietverhältnis vorzeitig auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin kündigen (Art. 261 OR).

Durch die Vormerkung entfällt das vorzeitige Kündigungsrecht des Erwerbers (Ausnahme: Zwangsverwertung des Grundstückes). Die Vormerkung bewirkt also, dass der Grundstückserwerber die vertraglich vereinbarte Mietdauer einhalten muss. Mietverträge können nur vorgemerkt werden, wenn Sie mit einem Enddatum befristet sind oder das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters untergeht, also nicht vererblich ist.Die Vormerkung wird befristet auf die vertraglich vereinbarte erste feste Dauer. Bei Ausübung eines allfälligen Optionsrechtes ist diese Ausübung erneut zur Anmeldung zu bringen.

Für die Anmeldung der Vormerkung eines Mietvertrags ist dem Grundbuchamt folgendes einzureichen:

  • Mietvertrag im Original mit sämtlichen darin erwähnten Bestandteilen oder Beilagen
    Hinweis: Die Vormerkung des Mietverhältnisses muss darin schriftlich vereinbart sein (Art. 261b Abs. 1 OR). Zur Grundbuchanmeldung der Vormerkung ist der Vermieter/Grundeigentümer immer berechtigt (Art. 963 Abs. 1 ZGB).
    Der Mieter hingegen kann nur mit ausdrücklicher Bevollmächtigung des Vermieters anmelden oder wenn sich die Befugnis zur Anmeldung direkt aus dem Mietvertrag ergibt.
  • Kopie des Passes oder der Identitätskarte der Mieter (natürliche Personen, Art. 51 Abs. 1 lit. a GBV)
  • Kopie des AHV-Versicherungsausweises oder der Krankenversichertenkarte der Mieter (natürliche Personen, Art. 51 Abs. 1 lit. a GBV)
  • Allfällige Vollmachten im Original
    Hinweis: Bei den Unterzeichnern (zeichnungsberechtigte Personen) sind die jeweiligen Namensangaben auch in Blockschrift aufzuführen (die Unterschrift alleine genügt nicht).
    Die Verwaltung ist nur durch ausdrückliche Bevollmächtigung des Grundeigentümers zur Grundbuchanmeldung befugt.


Kosten
Die Gebühr für die Eintragung der Vormerkung eines Mietvertrags beträgt Fr. 50.00. Für jedes weitere Grundstück wird ein Zuschlag von Fr. 10.00 erhoben. Die Gebühr beträgt insgesamt jedoch höchstens Fr. 300.00 (§ 11 Abs. 1 Ziff. 3 GBGT). Für Mitteilungen und Auslagen fallen zusätzliche Gebühren an (§ 14 Abs. 1 Ziff. 3 und § 16 Abs. 1 GBGT).


Formular
Zur besseren Lesbarkeit gelten die in der männlichen Form gewählten personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter.

Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

Navigationselemente