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Bestätigung der Verwertung von abgetragenem Ober- und Unterboden

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Bestätigung der Verwertung von abgetragenem Ober- und Unterboden

Abgetragener Ober- und Unterboden muss nach den Vorgaben in Art. 18 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) möglichst vollständig als Boden verwertet werden. So kann unbelasteter Ober- und Unterboden beispielsweise im Garten- und Landschaftsbau oder für die Aufwertung von Landwirtschaftsböden (vgl. Merkblatt Bodenverbesserung, uwe 2019) eingesetzt werden. Zur Verwertung geeigneter fruchtbarer Boden soll nicht im Untergrund, etwa in Kiesgruben, abgelagert werden, damit er künftigen Generationen als nutzbare Ressource erhalten bleibt.
Die Übernahme der Verwertungspflicht von Bodenaushub ist (gem. Auflage der Baubewilligung) vor Baubeginn zu deklarieren.



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Empfänger

Umwelt und Energie (uwe)
Gewässer und Boden
Libellenrain 15
6002 Luzern
Telefon 041 228 60 60
uwe@lu.ch
www.uwe.lu.ch

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